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Abfallbeauftragter

Die am 1. Juni 2017 in Kraft getretene, novellierte Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) fordert von vielen Betrieben, die bisher keinen Abfallbeauftragten benötigten, die Pflicht zur Bestellung eines sog. Betriebsbeauftragten für Abfall.

Die Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten haben dabei unter anderem

  • Hersteller und Vertreiber, die pro Jahr

    • mehr als 100 Tonnen Transportverpackungen oder
    • mehr als 100 Tonnen gewerbliche Verkaufsverpackungen oder
    • mehr als 2 Tonnen Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder
    • mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle oder mehr als 100 Tonnen nicht gefährliche Abfälle freiwillig zurücknehmen

  • Hersteller, die Elektro- und Elektronikaltgeräte zurücknehmen (und keinen externen Dritten beauftragt haben)
  • Vertreiber von Elektro- und Elektronikaltgeräten, die diese auf mindestens 400 Quadratmetern Verkaufsfläche anbieten
  • Hersteller und Vertreiber von Fahrzeug- und Industriebatterien

Die Anforderungen an den Abfallbeauftragten sind vielfältig und lassen sich zunächst untergliedern in Aspekte der Zuverlässigkeit und der Fachkunde:

Die Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn „der Abfallbeauftragte aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist.“

Die Fachkunde umfasst

  • ein Studium, eine Berufsausbildung oder eine Meisterqualifikation in einem die konkreten Betriebsvorgänge betreffenden Bereich,
  • eine mindestens einjährige Tätigkeit in abfallrelevanten Bereichen sowie
  • die Teilnahme an einem entsprechenden, behördlich anerkannten Lehrgang. Das erworbene Wissen ist dabei durch regelmäßige Schulungen (mindestens alle zwei Jahre) aktuell zu halten.

Für den betriebseigenen Abfallbeauftragten gilt darüber hinaus ein besonderer Kündigungsschutz während der Berufungszeit und ein weiteres Jahr nach dessen Abberufung. Als Alternative sieht die Abfallbeauftragtenverordnung die Bestellung eines externen Abfallbeauftragten vor. 

Unser Angebot orientiert sich an Ihren Bedürfnissen und umfasst dabei sämtliche Anforderungen gem. § 60 Kreislaufwirtschaftsgesetz:

  • Jährliche Besichtigung Ihrer Betriebsstätten mit Aufnahme der aktuellen Entsorgungssituation und Beratung Ihrer Mitarbeiter.
  • Überprüfung auf eventuelle Verstöße und Handlungsnotwendigkeiten sowie Erarbeitung von Maßnahmen zur Mängelbeseitigung.
  • Permanente Erreichbarkeit für Fragen zur Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren und Erzeugnisse.
  • Erstellung und Erstattung eines schriftlichen Berichtes.

Wenn Sie möchten, führen wir auch gern einen Workshop mit den betroffenen Mitarbeitern durch. Und wenn wir ohnehin vor Ort sind, übernehmen wir für gern die Aufgaben des Dokumentation, die durch die novellierte Gewerbeabfallverordnung gefordert wird. Fragen Sie uns. 

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