Im Überblick

Worum geht es bei der Gewerbeabfallverordnung?

Die Gewerbeabfallverordnung soll ein großes Problem lösen: Gewerbeabfall soll endlich behandelt und recycelt werden.
Nach Angaben des Umweltbundesamtes produzierten Unternehmen 2011 insgesamt 4,3 Mio. Tonnen hausmüllähnliche und 2,1 Mio. Tonnen gewerbliche Siedlungsabfälle. Davon wurden nur knapp 7 % sortiert und anschließend nachhaltig bearbeitet. Der große Rest – fast 93 % - wurde schlicht verbrannt oder deponiert.

Um das zu ändern, wurde zum 01. Juni 2017 die seit 2003 bestehende Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) novelliert und dabei deutlich verschärft. Sie ist Teil des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und richtet sich an die Erzeuger und Besitzer folgender Abfallarten:

  • Gewerbliche Siedlungsabfälle (Gewerbeabfälle, Industrieabfälle)
  • Bau- und Abbruchabfälle

Die Verordnung schreibt vor, dass seit dem 01. August 2017 die Abfälle bereits an der Anfallstelle getrennt gesammelt werden müssen, damit eine möglichst hochwertige Verwertung möglich ist.
Zudem muss jeder Abfallerzeuger und –besitzer (also praktisch jedes Unternehmen) eine Dokumentation erstellen, aus der ersichtlich wird, welche Abfallmengen jeweils gesammelt wurden und wie sie entsorgt werden.

Welche Abfallarten müssen getrennt gesammelt werden?

Grundsätzlich muss jedes Unternehmen (auch Kleinstunternehmen und Freiberufler) folgende Abfallfraktionen getrennt sammeln und entsorgen (§ 3 Abs. 1 GewAbfV):

  • Papier, Pappe und Karton (mit Ausnahme von Hygienepapier)
  • Glas
  • Kunststoffe
  • Metalle
  • Holz
  • Textilien
  • sowie weitere Fraktionen wie
  • Bioabfälle (inkl. Lebensmittel)
  • Ungefährliche Produktionsabfälle
  • Ungefährliche Krankenhausabfälle
  • Gefährliche Abfälle (inkl gefährlicher Produktionsabfälle wie Säuren, Laugen etc)

Was muss bei Bau- und Abbruchabfällen getrennt werden?

Für Bau- und Abbruchabfälle müssen folgende Fraktionen getrennt gesammelt und entsorgt werden:

  • Glas
  • Kunststoff
  • Metalle (einschl. Legierungen)
  • Holz
  • Dämmmaterial
  • Bitumengemische
  • Baustoffe auf Gipsbasis
  • Beton
  • Ziegel
  • Fliesen und Keramik

Wer ist von der Gewerbeabfallverordnung betroffen?

Zunächst: Jeder Freiberufler und jeder Gewerbetreibende ist betroffen, und jeder muss eine Dokumentation erstellen.

Aber: Die Aufgaben und Pflichten, die zu erfüllen sind, sind unterschiedlich. Der Freiberufler, der vom Home-Office aus tätig ist, muss deutlich weniger Pflichten erfüllen als der Lebensmittelhändler mit siebzig Standorten, der Kioskbesitzer weniger als der Generalunternehmer auf Großbaustellen. Weitere Infos finden Sie unter: Link zur Übersichtsseite

Welche Ausnahmen gibt es für gewerbliche Siedlungsabfälle?

Ausnahmen von der Getrenntsammlungspflicht können gemacht werden

  • bei sehr geringen Abfallmengen,
  • bei sehr geringem Platz,
  • wenn die Entsorgung technisch sehr kompliziert ist,
  • wenn die Abfallbehälter von vielen Unternehmen genutzt werden oder
  • wenn schon jetzt 90 % des Abfalls getrennt gesammelt wird.

Bau- und Abbruchabfälle müssen u.a. nicht getrennt werden, wenn die Trennung von Holz, Glas und Kunststoffen aus rückbautechnischen Gründen nicht möglich ist.

Allerdings hat der Gesetzgeber sehr deutlich gemacht, dass Ausnahmen tatsächlich Ausnahmen bleiben sollen. Klar ist, dass bei einer Prüfung durch die Abfallbehörde die Ausnahmen sehr genau untersucht werden.

Wichtig: Die Gründe für die Ausnahmenutzung müssen schriftlich und ausführlich dokumentiert werden. Ändert sich später einer der Ausnahmegründe, entfällt die Ausnahmemöglichkeit sofort.

Keine Ausnahme gibt es bei der Pflicht der Dokumentation. Die ist allerdings unterschiedlich umfangreich, je nach Situation des Unternehmens.

Für uns gelten Ausnahmeregelungen. Was nun?

Wenn für Sie Ausnahmeregeln greifen, müssen die gemischten Abfälle einer so genannten Vorbehandlungsanlage zugeführt werden. Hier werden die Abfälle manuell vorsortiert, was für Sie zu höheren Kosten führen wird.

Falls diese Vorbehandlung technisch nicht möglich oder unverhältnismäßig teuer sein würde, dürften Ihre Abfälle doch verbrannt werden. ABER: Diese Sachverhalte müssen in der Dokumentation sehr detailliert und nachvollziehbar dargestellt werden.

Welche Kosten entstehen?

Im Idealfall fallen bei Ihnen keine zusätzlichen Kosten an, im Gegenteil: Einige unserer Kunden konnten die Entsorgungsausgaben durch unsere individuelle Beratung deutlich senken. Allerdings kann es durchaus sein, dass durch die Aufstellung (und das Abfahren) der zusätzlichen Abfallbehälter höhere Kosten entstehen.
Zudem sollte der administrative Aufwand bei der Erstellung der Dokumentation berücksichtigt werden. 

Bitte bedenken Sie, dass durch die getrennten Sammlungen tatsächlich deutlich weniger Abfall verbrannt und viel mehr recycelt werden wird. Das nützt der Umwelt, und somit uns allen.

Was muss in der Dokumentation alles enthalten sein?

Die Dokumentation muss mindestens Lagepläne, Lichtbilder und Praxisbelege wie Liefer- und Wiegescheine enthalten. Außerdem muss der Entsorger der jeweiligen Abfallfraktion erklären, dass er die zurückgenommenen Abfälle entweder zur Wiederverwendung oder zum Recycling gebracht hat.

Weitere Infos finden Sie unter Dokumentation.

Mein Vermieter kümmert sich um die Entsorgung. Muss ich noch was machen?

Ihr Vermieter muss Ihnen mindestens einmalig einen Nachweis über die getrennte Sammlung und Entsorgung der Abfälle zur Verfügung stellen, der auf Ihre Gewerbeanteile bezogen ist. Achten Sie darauf, dass Sie diesen Nachweis als Teil Ihrer Dokumentation erhalten. Schließlich sind für die Erstellung dieser Dokumentation verantwortlich.
Weisen Sie Ihren Vermieter gern auf unseren Vermieterservice hin.

Wir haben einen Abfallbehälter für Papier, einen für die Verpackungen und eine Restmülltonne. Reicht das?

Das kommt darauf an, welchen und wieviel Abfall Sie verursachen und wieviel Platz Sie haben. Lesen Sie sich gern unsere Infos zu den Vorschriften der Gewerbeabfallverordnung durch.

Was müssen Handwerker auf Baustellen machen?

Das kommt darauf an, welche Vorgaben der Bauherr gemacht hat. Eventuell kümmert sich ein Generalunternehmen um die Entsorgung, vielleicht sind Sie auch selbst verantwortlich. In jedem Fall helfen Ihnen unsere Infos für Handwerker weiter.

Wann droht uns ein Bußgeld? Wer kontrolliert das? 

Die Gewerbeabfallverordnung ist zu einem scharfen Schwert geworden: Bei Verstößen gegen das Getrenntsammlungsgebot oder den Ausnahmetatbeständen droht ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro. Schon die falsche Befüllung der Pflichtrestmülltonne fällt darunter.

Wird keine Dokumentation erstellt, kann das mit bis zu 10.000 Euro Bußgeld geahndet werden.

Kontrolliert wird die Umsetzung von den Unteren Abfallbehörden, wie etwa die Abfallbehörde des Landkreises.

Kann uns jemand unterstützen, und wie?

Natürlich, das machen wir gern. Wir nehmen Ihnen genau die Aufgaben und Pflichten ab, die Sie nicht mehr erledigen wollen. Informieren Sie sich hier über unsere Leistungen, oder rufen uns direkt an (Tel. 040 / 22 86 05 50).

to the top