Warum eine Novelle der Gewerbeabfallverordnung? Und warum diese?

AUSGANGSSITUATION | Die Anforderungen haben sich verändert

Zwei wesentliche Aspekte haben dazu geführt, dass die Gewerbeabfallverordnung nach etwa 15 Jahren umfassend novelliert wurde: Zunächst haben sich die abfallrechtlichen Rahmenbedingungen, welche insbesondere durch europäisches Recht geprägt sind, stark verändert.

Dieses zeigte sich etwa in dem seit 2012 geltenden Kreislaufwirtschaftsgesetz, welches die Basis für die weiteren abfallrechtlichen Regelungen in Deutschland bildet. Dieses hat das bis dahin geltende Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ersetzt. Eine wesentliche Veränderung war die Fokussierung auf die „Schonung der natürlichen Ressourcen und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen“ (§1 KrWG). Insbesondere wurde die 5-stufige sog. Abfallhierarchie festgelegt, welche fortan für alle folgenden abfallrechtlichen Bestimmungen gilt. Die Stufen gliedern sich wie folgt:

  1. Vermeidung
  2. Vorbereitung zur Wiederverwertung
  3. Recycling
  4. Sonstige Verwertung (insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung)
  5. Beseitigung

Die „alte“ Gewerbeabfallverordnung basierte auf den damaligen gesetzlichen Bestimmungen, sodass durch die zwischenzeitlichen Veränderungen Rechtsbegriffen, Grundsätzen und Überlegungen, sodass allein aus diesem Grund eine Anpassung notwendig wurde.

Viel wichtiger ist allerdings die Tatsache, dass (nach Studien der Bundesregierung) bisher mehr als 90 % der anfallenden gemischten Gewerbeabfälle entweder direkt oder nach einer Sortierung verbrannt werden. Nur etwa 7 % der anfallenden Abfälle wurden stofflich verwertet. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Papier/Pappe/Kartonagen, Kunststoffe, Holz und Metalle.

LÖSUNGSANSATZ | Getrennthaltung und Transparenz

Die Verordnung schreibt vor, dass seit dem 01. August 2017 die Abfälle bereits an der Anfallstelle getrennt gesammelt werden müssen, damit eine möglichst hochwertige Verwertung möglich ist. Zudem muss jeder Abfallerzeuger und -besitzer (also praktisch jedes Unternehmen und Organisation) eine Dokumentation erstellen, aus der ersichtlich wird, welche Abfallmengen jeweils gesammelt wurden und wie sie entsorgt werden.

Jedoch können eventuell Ausnahmeregelungen greifen. Allerdings hat der Gesetzgeber sehr deutlich gemacht, dass Ausnahmen tatsächlich Ausnahmen bleiben sollen. Klar ist, dass bei einer Prüfung durch die Abfallbehörde die Ausnahmen sehr genau untersucht werden.

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