Happy Birthday – Gewerbeabfallverordnung!

Zum 1. August 2017 ist die novellierte Gewerbeabfallverordnung in wesentlichen Bereichen in Kraft getreten – genau vor einem Jahr! Was hat sich seither getan? Wie ist der Stand der Umsetzung? Was muss ich als betroffenes Unternehmen tun? Und: was verändert sich zusätzlich zum 1. Januar 2019?

Jeder Freiberufler und jeder Gewerbetreibende ist betroffen. Die Aufgaben und Pflichten, die zu erfüllen sind, sind unterschiedlich: Ein Freiberufler, der vom Home-Office aus tätig ist, muss deutlich weniger Pflichten erfüllen als ein Lebensmittelhändler mit siebzig Standorten, ein Kioskbesitzer weniger als der Generalunternehmer auf Großbaustellen.

Für alle gilt: jeder sog. Erzeuger und Besitzer von Abfällen muss mindestens eine Dokumentation erstellen und seine Abfälle getrennt erfassen. Hier gilt es darzustellen, wie die getrennte Erfassung von Abfällen ganz konkret durchgeführt wird, welche Entsorgungsunternehmen beauftragt sind und welche Abfallbehälter vor Ort eingesetzt werden. Dieses muss mit entsprechenden Lageplänen und aussagekräftigen Fotos ergänzt werden. Darüber hinaus fordert der Gesetzgeber einen Nachweis darüber, dass die Entsorgung auch entsprechend der Beschreibung stattfindet. Hierzu sind Wiegenoten, Lieferscheine oder ähnliche Unterlagen fortlaufend hinzuzunehmen.

Das oberste Gebot der novellierten Verordnung ist die Getrenntsammlung von Abfällen. Grundsätzlich muss jedes Unternehmen (auch Kleinstunternehmen und Freiberufler) folgende Abfallfraktionen getrennt sammeln und entsorgen (§ 3 Abs. 1 GewAbfV):

  • Papier, Pappe und Karton (mit Ausnahme von Hygienepapier)
  • Glas
  • Kunststoffe
  • Metalle
  • Holz
  • Textilien
  • sowie weitere Fraktionen wie

    • Bioabfälle (inkl. Lebensmittel)
    • ungefährliche Produktionsabfälle
    • ungefährliche Krankenhausabfälle
    • gefährliche Abfälle (inkl gefährlicher Produktionsabfälle wie Säuren, Laugen etc)

Dabei sieht die Verordnung jedoch Ausnahmen vor: die sog. technische Unmöglichkeit oder die sog. wirtschaftliche Unzumutbarkeit. Beide Begriffe sind jedoch nicht weiter definiert, sodass derzeit viel Diskussion über die Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe herrscht. Wer diese Ausnahmen für sich in Anspruch nimmt, der sollte die Diskussion entsprechend weiter im Auge behalten.

Eine weitere Diskussion in diesem Kontext dreht sich um den Vollzug der Verordnung durch die verantwortlichen Behörden. Dieses sind regelmäßig die unteren Abfallbehörden der Bundesländer sowie die Gewerbeaufsichtsämter. Derzeit findet der Vollzug regional gesehen sehr unterschiedlich intensiv statt. Der Ruf nach einem strengeren und gleichmäßigen Vollzug wird immer lauter und kommt dabei aus ganz unterschiedlichen Richtungen: von Umweltverbänden, aus den Parteien und auch aus der Entsorgungswirtschaft.

Derzeit findet ein Dokument große Beachtung: der Anhörungsentwurf der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) M34 „Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung“. Sobald dieses Dokument finalisiert veröffentlicht wird, liegen endlich bundesweit abgestimmte Anforderungen vor. Nach unserer Einschätzung wird nach Veröffentlichung dieses Papiers auch der Vollzug verstärkt „anspringen“.

Ein weiterer Aspekt sollte nicht vergessen werden: zum Jahreswechsel treten auch die erweiterten Anforderungen an die Sortieranlagen der Entsorger in Kraft. Hierbei werden ambitionierte Sortier- und Recyclingquoten für die sortierten Sekundärrohstoffe gefordert. Dieses ist für Erzeuger und Besitzer von Abfällen insofern relevant, als dass der Gesetzgeber fordert, dass diese entsprechende Bescheinigungen der beauftragten Entsorgungsunternehmen abfordern und zu ihrer Dokumentation aufnehmen müssen.

Die Gewerbeabfallverordnung ist dabei zu einem scharfen Schwert geworden: Bei Verstößen gegen das Getrenntsammlungsgebot oder die Ausnahmetatbestände droht ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro. Wird keine Dokumentation erstellt, kann das mit bis zu 10.000 Euro Bußgeld geahndet werden.

Wir sind Ihr Partner, wenn es um die Einhaltung der Anforderungen der Gewerbeabfallverordnung geht, sprechen Sie uns an (040 / 22 86 05 50) oder hinterlassen Sie uns gern eine Nachricht (kontakt@recycling-fuechse.de)!

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